Welche Lohnmeldungen und Fristen gibt es zum Jahresende?
Zuletzt geprüft: 27.10.2026 · Verantwortlich: Nicolas Christen
Kurz gesagt
Die Lohndeklaration für AHV, IV und EO muss spätestens am 30. Januar bei deiner Ausgleichskasse sein. Sonst fallen Verzugszinsen von 5 % pro Jahr an. Die Unfallversicherung verlangt ihre Meldung meist auch bis 30. Januar. Während des Jahres zahlst du Akontobeiträge, je nach Lohnsumme vierteljährlich oder monatlich.
Bis wann muss die AHV-Lohndeklaration eingereicht sein?
Spätestens am 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres muss sie bei der Ausgleichskasse eingegangen sein. Viele Kassen nehmen sie elektronisch entgegen, zum Beispiel über die einheitliche Lohnmeldung (ELM). Kommt sie zu spät, laufen auf Differenzen Verzugszinsen ab dem 1. Januar.
Wie funktionieren die Akontobeiträge?
Bis zu einer Lohnsumme von CHF 200'000 pro Jahr zahlst du vierteljährlich, darüber monatlich. Fällig ist die Zahlung spätestens am 10. Tag nach Quartals- oder Monatsende, für das erste Quartal also bis 10. April. Ändert sich die Lohnsumme stark, informierst du die Ausgleichskasse. Eine Nachforderung aus der Jahresabrechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
Was gilt für Unfallversicherung, Pensionskasse und Quellensteuer?
Die Frist für die UVG-Meldung steht in deinem Vertrag, meist ist es der 30. Januar. Die Pensionskasse braucht die Löhne für das neue Jahr schon zu Jahresbeginn im Voraus. Die Quellensteuer rechnest du je nach Kanton monatlich oder vierteljährlich ab.
Welche Lohnsoftware übermittelt die Meldungen elektronisch?
Swissdec-zertifizierte Programme können die Lohnmeldungen elektronisch an AHV, Unfallversicherung und Steuerbehörden senden. Geprüfte Lösungen nach Einstiegspreis:
Aus unseren geprüften Daten, ohne MWST. Die Reihenfolge hängt nicht von Provisionen ab.